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Steuerregelung

Hinweise zur Umsatzsteuer

Vor jedem Holzeinschlag holen wir uns als FBG Bismark-Kläden von ihnen, den Waldbesitzern eine Einverständniserklärung und damit ihre Zustimmung, sowie die Angaben zur Besteuerung ein. Die steuerrechtlichen Angaben sollten jedoch nicht einfach frei gewählt werden, sondern überdacht und in Abstimmung mit ihrem Steuerberater oder dem Finanzamt. Alle späteren Änderungen können wir nicht berücksichtigen. Deshalb überprüfen sie bitte ihre steuerliche Einordnung bevor sie die Einverständniserklärung unterschreiben. Eine steuerrechtliche Beratung ist Aufgabe des Steuerberaters oder des Finanzamtes. Haben sie Fragen, dann sprechen sie uns bitte an.

Die Wahl der Umsatzsteuer richtet sich nach der Größe ihres Forstbetriebes sowie nach ihren individuellen Randbedingungen. Bei der Umsatzsteuerregelung gibt es einmal die Möglichkeit der Regelbesteuerung mit 19 %. Hier zahlt der Waldbesitzer eine Art Vorsteuer auf alle Rechnungen mit, die schließlich vom Finanzamt erstattet wird. Bei Holzverkäufen muss diese ebenfalls an das Finanzamt abgeführt werden, wird aber vom Holzkäufer mitbezahlt. Der Waldbesitzer ist demnach mit der Umsatzsteuer nicht belastet, sondern leitet sie nur weiter. Eine andere Möglichkeit ist die der Pauschalbesteuerung mit 5,5 %. Bei Holzverkäufen muss der Käufer 5,5 % mehr zahlen. Der Waldbesitzer muss diese allerdings nicht an das Finanzamt abführen, sondern kann sie behalten. Rechnungen werden jedoch in dem Fall mit 19 % besteuert und nicht vom Finanzamt erstattet. Eine dritte Variante ist die der Kleinunternehmerregelung mit einer Besteuerung von 0 %. Hier gibt es weder einen Vorsteuerabzug, noch einen Umsatzsteueraufschlag.